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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Eingeschränkte Praxistätigkeit für einen Kinderarzt /Droit de pratique limité pour un pédiatre [ Bulletin DEI, juin 2003 Vol 9 No 2 p. ] Par Marie-Françoise Lücker-Babel A., 1936 geboren, arbeitete als Kinderarzt im Kanton Zürich. 2001 wurde er vom kantonalen Obergericht wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt; der Ablauf der Verjährungsfrist ersparte ihm einen Schuldspruch wegen Pornographie und sexueller Handlungen mit anderen Knaben. Im März 2002 entzog ihm die Gesundheitsdirektion die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich. Im Juli 2002 milderte das Zürcher Verwaltungsgericht die Strafe und verbot lediglich die Behandlung von männlichen Patienten und die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst. A. führte staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und rügte u.a. die Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Bundesrichter nahmen wie folgt Stellung: die Zürcher Gesetzgebung sieht einen Entzug der ärztlichen Berufsbewilligung vor, insbesondere wenn die Patienten gefährdet werden oder ernsthafte sittliche Verfehlungen an Patienten vorliegen. Sie bietet also eine genügend klare gesetzliche Grundlage (Erwägung 4.2). «Das Erfordernis einer ärztlichen Berufsausübungsbewilligung dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit»; die eingeschränkte Bewilligung erweist sich im gegebenen Fall als «im überwiegenden öffentlichen Interesse begründet und verhältnismässig» (Erw. 4.3). Verhältnismässigkeit ist auch gegeben, da der 66 Jahre alte Arzt weiterhin Patientinnen behandeln darf und zu einem Berufseinkommen gelangen kann. «Die […] Beschränkung bzw. den damit verknüpften allfälligen Rückgang des Erwerbseinkommens hat er sich hingegen selber zuzuschreiben» (Erw. 4.4). Somit ist der angefochtene Entscheid «weder willkürlich noch unverhältnismässig und verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers» (Erw. 4.5) (Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtshofes 2P.218/2002, vom 20.11.2002.) |
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