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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags [ Bulletin DEI, décembre 2001 Vol 7 No 4 p. 15 ] Art.279 Abs.1 ZGB besagt: "nur das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung". Dies wurde in einem Bundesgerichtsentscheid vom 24. August 2001 bestätigt und zwar auch für einen Fall, bei dem es sich nicht um die Festlegung sondern um die Änderung des Unterhaltsbeitrages handelte. Das erste Kind eines Vaters von zwei jüngeren ehelich geborenen war ausserehelich von einer andern Frau zur Welt gebracht worden. Bevor das zweite eheliche Kind geboren wurde, beantragte er rückwirkend die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für das aussereheliche Kind, da er nun für den Unterhalt von drei Kindern aufkommen müsse. Für UnterhaltsschuldnerInnen erlangt ein Antrag auf gerechtfertigte Abänderung des Beitrages Wirkung "frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung […] oder, sollte das massgebende Änderungsereignis erst nach der Klageerhebung eintreten, spätestens nach dessen Verwirklichung" (Erw. 3.b). Die Begründung dafür, dass der Gesetzgeber nur dem Kind ermöglicht, rückwirkend Abänderungen zu beantragen, liegt nach dem Bundesgericht darin, dass das Kind dadurch die Möglichkeit erhält, mit dem/der Unterhaltsschuldnerln seine Situation zu besprechen, bevor allenfalls ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Diese Privilegierung des Kindes hängt mit seiner besonderen Schutzbedürftigkeit zusammen und kann nicht auf UnterhaltsschuldnerInnen ausgedehnt werden. (Urteil 5C.78/2001 der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, 24. 8.2001.) |
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