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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
ÄNDERUNG DES UNTERHALTSBEITRAGES NUR MIT BEHÖRDLICHER GENEHMIGUNG MÖGLICH [ Bulletin DEI, juin 2000 Vol 6 No 2 p. 7 ] Marie-Françoise Lücker-Babel In einem im Jahre 1990 in Sao Paulo gefällten Scheidungsurteil war der Vater zweier Kinder zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von US$ 500 pro Kind und Monat verpflichtet worden. Dieser Betrag galt für den Fall, dass die Mutter und die Kinder nicht in Brasilien, dem Urteilsstaat bleiben würden. Sonst würde der Vater freiwillig viel höhere Alimente bezahlen. 1991 vereinbarten die Eltern in Genf privat einen jährlichen Betrag von Fr. 120’000. 1995 leitete die Mutter ein gerichtliches Verfahren in Zürich ein, um diese Vereinbarung durchzusetzen. Im von der Mutter eingeleiteten Berufungsverfahren gegen den negativen Entscheid des Obergerichtes in Zürich nahmen die Bundesrichter am 9. Dezember 1999 wie folgt Stellung: — Laut Artikel 287 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bedarf eine Unterhaltsvereinbarung der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn die Unterhaltspflicht und deren Betrag vom Scheidungsrichter festgesetzt worden sind (Erwägung 2.a). — Die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde ist erforderlich, sogar wenn der Betrag des Unterhalts erhöht wird. Der Wortlaut des Artikels 287 ZGB sieht keine Ausnahmen vor. "Die Genehmigungspflicht soll vorab dem Wohl des Kindes dienen und es vor Nachteilen schützen". So entsteht keine Unsicherheit über die Tragweite der Unterhaltspflicht, besonders im Falle, wo das Kind gegen den Unterhaltsschuldner prozessieren muss oder eine Erhöhung des Unterhaltsgeldes brauchen würde (Erw. 2.d.bb). — Die Vereinbarung wird erst mit der Genehmigung rechtskräftig, unabhängig davon, ob sie einen finanziellen Vorteil mit sich bringt: "Erteilt die Vormundschaftsbehörde die Genehmigung, entfaltet der Unterhaltsvertrag Wirkung ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses". Demnach "darf für das Kind vor der Genehmigung des Vertrages nur auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches geklagt werden […]" (Erw. 3.a.cc). Die Berufung wurde abgewiesen. (Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes 5C.32/1999, 9. 12. 1999.) |
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