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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Wieviele Kinder kann ein Ehepaar adoptieren? [ Bulletin DEI, mars 2000 Vol 6 No 1 p. 17 ] Fünf auf ein Mal sind offensichtlich zu viel befanden die kantonalen und eidgenössischen Behörden. Ein Ehepaar, der Mann 55, die Frau 42jährig wollten 5 philippinische Kinder zweier Schwestern der Ehefrau adoptieren. Diese stehen im Alter von 17, 15, 13, 12 und l0 Jahren. Vom kantonalen Departement des Innern erhielt das Paar nur für die beiden jüngeren Kinder mit Jahrgang 1986 und 1989 eine Pflegekinderbewilligung. Sowohl die Familienberatung von Olten-Gösgen (SO) wie das kantonale Verwaltungsgericht begründeten die Verweigerung für die 3 älteren Kinder einerseits mit dem Alter des zukünftigen Adoptivvaters, andererseits mit den Integrations-, Schul- und Ausbildungsproblemen, die Kinder von einem gewissen Alter an in unserer Kultur haben. Daher wären die von der Pflegekinderverordnung verlangten allgemeinen Voraussetzungen für eine Adoption nicht erfüllt; mit der gleichzeitigen Aufnahme von 5 Kindern zwecks späterer Adoption könnte das Wohl aller Kinder nicht gewahrt werden. Das angerufene Bundesgericht teilte diese Auffassung; die Bundesrichter liessen sich nicht von der Tatsache überzeugen, dass die zukünftigen Adoptiveltern die Kinder seit längerer Zeit kennen, dass diese äusserlich eher europäische als asiatische Züge aufweisen und dass sie katholisch erzogen wurden. Um 5 Kinder im erwähnten Alter aufzunehmen braucht es eine besondere Eignung der Pflegeeltern. Unweigerlich werden die Anfangsschwierigkeiten sehr gross sein. Jedes Kind benötigt von den Erwachsenen viel Zeit, die bei einer solchen Zahl nicht aufgebracht werden kann. Angesichts des Alters der Pflegeeltern wären sie mit dieser schwierigen Aufgabe überfordert. Die Bundesrichter kamen zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz: diese habe die Umstände richtig eingeschätzt und es "[könne] nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Kindeswohls überdehnt oder einen unverhältnismässigen Entscheid gefällt". (Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, 5A.21/1999, 21.12.1999.) |
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