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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Grosser Erfolg ! [ Bulletin DEI, décembre 1998 Vol 4 No 4 p. 19 ] Bei Marie-Françoise Lücker-Babel Die Schweizer Sektion von Die Rechte des Kindes-International (RKI) teilt mit grosser Freude und ebenso grossem Stolz mit, dass das Recht des Kindes auf Schutz von den Eidgenössischen Räten angenommen worden ist und dass die zukünftige Bundesverfassung folgende Bestimmung enthalten wird: ARTIKEL 11 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf beson- deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förde- rung ihrer Entwicklung. 2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähig keit aus. Der Verfassungsentwurf enthielt keine derartige Bestimmung. Es ist also ein grosser Sieg, den wir davontragen, da der ursprüngliche Vorschlag von unserer Organisation stammt. RKI-Schweiz bedankt sich bei allen Eidgenössischen ParlamentarierInnen und den Vereinen, insbesondere der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, die sich für diesen Fortschritt eingesetzt haben. Artikel 11 wird die Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Politik des Bundes, der Kantone und Gemeinden fördern. Die Auswirkungen dieses Textes, vor allem auf die Praxis der Gerichte, sind noch nicht absehbar. Sicher ist, dass die Schweiz, was die Anerkennung der Rechte der Kinder betrifft, mit diesem Artikel an der Spitze der europäischen Länder stehen wird. Die zukünftige Bundesverfassung enthält sechs weitere Bestimmungen, die die Minderjährigen betreffen: • das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (Art. 8 Abs. 2); • Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern müssen geschützt und gefördert werden (Art. 41, Abs. 1.c); • Kinder und Jugendliche müssen sich bilden und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1.f); • Kinder und Jugendliche müssen in ihrer Entwicklung zu selb-ständigen und sozial verantwort-lichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden (Art. 41 Abs. 1.g); • der Bund und die Kantone müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürf-nissen der Kinder und Jugend-lichen Rechnung tragen (Art. 67 Abs. 1); • die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann vom Bund unterstützt werden (Art. 67 Abs. 2). Mit all diesen Bestimmungen, die in Zukunft in der Bundesverfassung stehen werden, werden die Regierungen, Parlamente und Gerichte in der Schweiz gezwungen werden, systematisch an das Wohl und die Rechte der Kinder und Jugendlichen zu denken. Die Nichtregierungsorganisatio-nen wird es ermächtigen, gezielt Druck auf die Behörden auszuüben, damit die Kinderrechte gefördert und alle Entscheide, die gefällt werden sollen, auf ihre Auswirkungen auf das Wohl und die Situation der Kinder geprüft werden (Kinderverträglichkeitsprüfung). |
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