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Défense des enfants international
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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung
Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls
Artikel 4. Ausübung der Rechte
Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern
Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung
Artikel 7. Name und Nationalität
Artikel 8. Schutz der Identität
Artikel 9. Trennung von den Eltern
Artikel 10. Familienzusammenführung
Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr
Artikel 12. Die Meinung des Kindes
Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung
Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 15. Versammlungsfreiheit
Artikel 16. Schutz des Privatlebens
Artikel 17. Zugang zu angemessener Information
Artikel 18. Verantwortung der Eltern
Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen
Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie
Artikel 21. Adoption
Artikel 22. Flüchtlingskinder
Artikel 23. Behinderte Kinder
Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste
Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung
Artikel 26. Soziale Sicherheit
Artikel 27. Lebensstandard
Artikel 28. Bildung
Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung
Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern
Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur
Artikel 32. Kinderarbeit
Artikel 33. Drogenkonsum und -handel
Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung
Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung
Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung
Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug
Artikel 38. Bewaffnete Konflikte
Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung
Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts
Artikel 41. Achtung bestehender Normen
Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten



Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten
Artikel 42 bis 54 sehen im besonderen folgende Punkte vor:

1) Die Verpflichtung des Staates, die Rechte, die die Konvention beinhaltet, in der breiten Öffentlichkeit, bei Erwachsenen wie Kindern, bekannt zu machen.
2) Die Schaffung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes, der aus 10 Fachleuten besteht und zur Aufgabe hat, die Berichte zu prüfen, die die Vertragsstaaten der Konvention zwei Jahre nach der Ratifizierung und in der Folge alle fünf Jahre erstellen müssen.
Die Konvention tritt in Kraft, wenn 20 Länder sie ratifiziert haben. Zu diesem Zeitpunkt wird der Ausschuss ernannt.
3) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass ihre Berichte in ihrem Land weite Verbreitung finden.
4) Der Ausschuss kann vorschlagen, dass spezielle Untersuchungen zu Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchgeführt werden. Er kann seine Vorschläge und Empfehlungen jedem betroffenen Vertragsstaat sowie der Generalversammlung bekannt geben.
5) Um «die wirksame Anwendung der Konvention zu fördern und die internationale Zusammenarbeit zu ermutigen», können die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (wie ILO, WHO und UNESCO) sowie die UNICEF an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Sie können — wie auch jede andere Organisation, die als «kompetent» erachtet wird, einschliesslich der NGO, die, wie das UNHCR bei den Vereinten Nationen und Ihren Organen Konsultativstatus haben — dem Ausschuss zweckdienliche Informationen unterbreiten und eingeladen werden, Stellungnahmen abzugeben, um die bestmögliche Anwendung der Konvention zu sichern.
(Offiziöse Zusammenfassung)



Offizieller Text

Artikel 42
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Ãœbereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.

Artikel 43
1. Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Ãœbereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
2. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Ãœbereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Auschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
3. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
4. Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ãœbereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalssekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
5. Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
6. Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
7. Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
8. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
10. Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
11. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Ãœbereinkommen benötigt.
12. Die Mitglieder des nach diesem Ãœbereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschließenden Bedingungen.

Artikel 44
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Ãœbereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar

a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Ãœbereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.

2. In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Ãœbereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung des Ãœbereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
3. Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
4. Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Ãœbereinkommens ersuchen.
5. Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
6. Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

Artikel 45
Um die wirksame Durchführung dieses Ãœbereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Ãœbereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,

a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Ãœbereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Ãœbereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Ãœbereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.


Teil III
Artikel 46
Dieses Ãœbereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 47
Dieses Ãœbereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 48
Dieses Ãœbereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 49
1. Dieses Ãœbereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Ãœbereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.*

* Das übereinkommen ist am 02-09-1990, für Deutschland am 05-04-1992, in Kraft getreten

Artikel 50
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Ãœbermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Ãœbereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 51
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
2. Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Ãœbereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
3. Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 52
Ein Vertragsstaat kann dieses Ãœbereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 53
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Ãœbereinkommens bestimmt.

Artikel 54
Die Urschrift dieses Ãœbereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Ãœbereinkommen unterschrieben.

Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes




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