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Défense des enfants international
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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung
Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls
Artikel 4. Ausübung der Rechte
Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern
Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung
Artikel 7. Name und Nationalität
Artikel 8. Schutz der Identität
Artikel 9. Trennung von den Eltern
Artikel 10. Familienzusammenführung
Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr
Artikel 12. Die Meinung des Kindes
Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung
Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 15. Versammlungsfreiheit
Artikel 16. Schutz des Privatlebens
Artikel 17. Zugang zu angemessener Information
Artikel 18. Verantwortung der Eltern
Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen
Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie
Artikel 21. Adoption
Artikel 22. Flüchtlingskinder
Artikel 23. Behinderte Kinder
Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste
Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung
Artikel 26. Soziale Sicherheit
Artikel 27. Lebensstandard
Artikel 28. Bildung
Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung
Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern
Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur
Artikel 32. Kinderarbeit
Artikel 33. Drogenkonsum und -handel
Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung
Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung
Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung
Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug
Artikel 38. Bewaffnete Konflikte
Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung
Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts
Artikel 41. Achtung bestehender Normen
Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten



Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts
Das Recht jedes Kindes, das eines Delikts verdächtigt oder überführt wird, auf Achtung seiner grundlegenden Rechte und im besonderen sein Recht auf Zusicherung eines ordentlichen Verfahrens, einschliesslich juristischem Beistand und jeder anderen angemessenen Form von Hilfe, um seine Verteidigung vorzubereiten und vorzubringen. Der Grundsatz, wenn immer möglich und angebracht Strafverfahren und Platzierungen in Institutionen zu vermeiden.
(Offiziöse Zusammenfassung)



Offizieller Text

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschen rechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Ãœbernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
2. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Ãœbereinkünfte insbesondere sicher,

a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:

i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.

3. Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere

a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.

4. Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihrem Umständen sowie der Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.

Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes




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