Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung
Die Verpflichtung des Staates, dafür zu sorgen, dass die Kinder, die Opfer von bewaffneten Konflikten, Folter, Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung sind, die für ihre Genesung und soziale Wiedereingliederung angemessene Behandlung und Betreuung erhalten.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes