DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls Artikel 4. Ausübung der Rechte Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung Artikel 7. Name und Nationalität Artikel 8. Schutz der Identität Artikel 9. Trennung von den Eltern Artikel 10. Familienzusammenführung Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr Artikel 12. Die Meinung des Kindes Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 15. Versammlungsfreiheit Artikel 16. Schutz des Privatlebens Artikel 17. Zugang zu angemessener Information Artikel 18. Verantwortung der Eltern Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie Artikel 21. Adoption Artikel 22. Flüchtlingskinder Artikel 23. Behinderte Kinder Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung Artikel 26. Soziale Sicherheit Artikel 27. Lebensstandard Artikel 28. Bildung Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur Artikel 32. Kinderarbeit Artikel 33. Drogenkonsum und -handel Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug Artikel 38. Bewaffnete Konflikte Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts Artikel 41. Achtung bestehender Normen Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten
Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug
Das Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, der Todesstrafe, von lebenslänglichem Freiheitsentzug und illegaler oder willkürlicher Verhaftung oder Haft. Der Grundsatz der angemessenen Behandlung, der Trennung von erwachsenen Haftinsassen, des Kontaktes mit der Familie und des schnellen Zuganges zu juristischem Beistand oder jeder anderen angemessenen Form von Hilfe. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text Die Vertragsstaaten stellen sicher, a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden; b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen; d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren. Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes |
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