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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug
Das Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, der Todesstrafe, von lebenslänglichem Freiheitsentzug und illegaler oder willkürlicher Verhaftung oder Haft. Der Grundsatz der angemessenen Behandlung, der Trennung von erwachsenen Haftinsassen, des Kontaktes mit der Familie und des schnellen Zuganges zu juristischem Beistand oder jeder anderen angemessenen Form von Hilfe. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text Die Vertragsstaaten stellen sicher, a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden; b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen; d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren. Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes |
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