Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung Die Verpflichtung des Staates, alles zu tun, um Entführung, Verkauf von oder Handel mit Kindern zu verhindern.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes