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Défense des enfants international
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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung
Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls
Artikel 4. Ausübung der Rechte
Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern
Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung
Artikel 7. Name und Nationalität
Artikel 8. Schutz der Identität
Artikel 9. Trennung von den Eltern
Artikel 10. Familienzusammenführung
Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr
Artikel 12. Die Meinung des Kindes
Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung
Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 15. Versammlungsfreiheit
Artikel 16. Schutz des Privatlebens
Artikel 17. Zugang zu angemessener Information
Artikel 18. Verantwortung der Eltern
Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen
Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie
Artikel 21. Adoption
Artikel 22. Flüchtlingskinder
Artikel 23. Behinderte Kinder
Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste
Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung
Artikel 26. Soziale Sicherheit
Artikel 27. Lebensstandard
Artikel 28. Bildung
Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung
Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern
Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur
Artikel 32. Kinderarbeit
Artikel 33. Drogenkonsum und -handel
Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung
Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung
Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung
Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug
Artikel 38. Bewaffnete Konflikte
Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung
Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts
Artikel 41. Achtung bestehender Normen
Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten



Artikel 32. Kinderarbeit
Die Verpflichtung des Staates, das Kind gegen jede Arbeit zu schützen, die seine Gesundheit, seine Bildung oder seine Entwicklung gefährdet, ein Minimalalter für die Zulassung zu einer Arbeitstätigkeit zu erlassen und die Arbeitsbedingungen zu spezifizieren.
(Offiziöse Zusammenfassung)



Offizieller Text

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
2. Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Ãœbereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere

a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.

Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes




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