Artikel 32. Kinderarbeit
Die Verpflichtung des Staates, das Kind gegen jede Arbeit zu schützen, die seine Gesundheit, seine Bildung oder seine Entwicklung gefährdet, ein Minimalalter für die Zulassung zu einer Arbeitstätigkeit zu erlassen und die Arbeitsbedingungen zu spezifizieren.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
2. Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Ãœbereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes