DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls Artikel 4. Ausübung der Rechte Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung Artikel 7. Name und Nationalität Artikel 8. Schutz der Identität Artikel 9. Trennung von den Eltern Artikel 10. Familienzusammenführung Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr Artikel 12. Die Meinung des Kindes Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 15. Versammlungsfreiheit Artikel 16. Schutz des Privatlebens Artikel 17. Zugang zu angemessener Information Artikel 18. Verantwortung der Eltern Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie Artikel 21. Adoption Artikel 22. Flüchtlingskinder Artikel 23. Behinderte Kinder Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung Artikel 26. Soziale Sicherheit Artikel 27. Lebensstandard Artikel 28. Bildung Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur Artikel 32. Kinderarbeit Artikel 33. Drogenkonsum und -handel Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug Artikel 38. Bewaffnete Konflikte Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts Artikel 41. Achtung bestehender Normen Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten
Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung
Die Anerkennung des Grundsatzes, dass die Bildung und Erziehung zum Ziel haben muss, die Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes und die Entwicklung seiner Neigungen und Fähigkeiten zu fördern, das Kind auf ein aktives Erwachsenenleben vorzubereiten, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte zu vermitteln und die Achtung vor den kulturellen und nationalen Werten des eigenen Landes und der anderen Länder zu entwickeln. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text 1. Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. 2. Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht. Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes |
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