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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung
Die Anerkennung des Grundsatzes, dass die Bildung und Erziehung zum Ziel haben muss, die Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes und die Entwicklung seiner Neigungen und Fähigkeiten zu fördern, das Kind auf ein aktives Erwachsenenleben vorzubereiten, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte zu vermitteln und die Achtung vor den kulturellen und nationalen Werten des eigenen Landes und der anderen Länder zu entwickeln. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text 1. Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. 2. Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht. Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes |
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