DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls Artikel 4. Ausübung der Rechte Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung Artikel 7. Name und Nationalität Artikel 8. Schutz der Identität Artikel 9. Trennung von den Eltern Artikel 10. Familienzusammenführung Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr Artikel 12. Die Meinung des Kindes Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 15. Versammlungsfreiheit Artikel 16. Schutz des Privatlebens Artikel 17. Zugang zu angemessener Information Artikel 18. Verantwortung der Eltern Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie Artikel 21. Adoption Artikel 22. Flüchtlingskinder Artikel 23. Behinderte Kinder Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung Artikel 26. Soziale Sicherheit Artikel 27. Lebensstandard Artikel 28. Bildung Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur Artikel 32. Kinderarbeit Artikel 33. Drogenkonsum und -handel Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug Artikel 38. Bewaffnete Konflikte Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts Artikel 41. Achtung bestehender Normen Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten
Artikel 28. Bildung
Das Recht des Kindes auf Bildung und die Verpflichtung des Staates, zumindest den Grundschulunterricht obligatorisch zu machen und kostenlos anzubieten. Die Disziplin in der Schule soll die Würde des Kindes als Menschen achten. Zur Verwirklichung dieses Rechts wird die Betonung auf die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit gelegt. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text 1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern. 2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Ãœbereinkommen steht. 3. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen. Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes |
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