DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls Artikel 4. Ausübung der Rechte Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung Artikel 7. Name und Nationalität Artikel 8. Schutz der Identität Artikel 9. Trennung von den Eltern Artikel 10. Familienzusammenführung Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr Artikel 12. Die Meinung des Kindes Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 15. Versammlungsfreiheit Artikel 16. Schutz des Privatlebens Artikel 17. Zugang zu angemessener Information Artikel 18. Verantwortung der Eltern Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie Artikel 21. Adoption Artikel 22. Flüchtlingskinder Artikel 23. Behinderte Kinder Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung Artikel 26. Soziale Sicherheit Artikel 27. Lebensstandard Artikel 28. Bildung Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur Artikel 32. Kinderarbeit Artikel 33. Drogenkonsum und -handel Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug Artikel 38. Bewaffnete Konflikte Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts Artikel 41. Achtung bestehender Normen Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten
Artikel 23. Behinderte Kinder
Das Recht des behinderten Kindes auf spezielle Pflege und auf eine angemessene Erziehung und Bildung, die seine Selbstständigkeit unterstützen und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft fördern. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text 1. Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern. 2. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist. 3. In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist. 4. Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen. Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes |
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