Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie
Die Verpflichtung des Staates, den Kindern, die ihres familiären Milieus beraubt sind, speziellen Schutz zuzusichern und unter Berücksichtigung der Kultur, aus der sie stammen, dafür zu sorgen, dass sie den Schutz einer Ersatzfamilie erhalten oder in einer geeigneten Institution aufgenommen werden.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
1. Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verblieb in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
2. Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
3. Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes