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Défense des enfants international
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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung
Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls
Artikel 4. Ausübung der Rechte
Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern
Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung
Artikel 7. Name und Nationalität
Artikel 8. Schutz der Identität
Artikel 9. Trennung von den Eltern
Artikel 10. Familienzusammenführung
Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr
Artikel 12. Die Meinung des Kindes
Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung
Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 15. Versammlungsfreiheit
Artikel 16. Schutz des Privatlebens
Artikel 17. Zugang zu angemessener Information
Artikel 18. Verantwortung der Eltern
Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen
Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie
Artikel 21. Adoption
Artikel 22. Flüchtlingskinder
Artikel 23. Behinderte Kinder
Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste
Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung
Artikel 26. Soziale Sicherheit
Artikel 27. Lebensstandard
Artikel 28. Bildung
Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung
Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern
Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur
Artikel 32. Kinderarbeit
Artikel 33. Drogenkonsum und -handel
Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung
Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung
Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung
Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug
Artikel 38. Bewaffnete Konflikte
Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung
Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts
Artikel 41. Achtung bestehender Normen
Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten



Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen
Die Verpflichtung des Staates, das Kind vor jeder Form von Misshandlung durch seine Eltern oder jede andere Person, der es anvertraut ist, zu schützen und dazu Präventions- und Behandlungsprogramme einzurichten.
(Offiziöse Zusammenfassung)



Offizieller Text

1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
2. Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.


Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes




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