Artikel 18. Verantwortung der Eltern
Das Prinzip, dass die Verantwortung dafür, das Kind aufzuziehen, in erster Linie den Eltern und ihnen beiden gemeinsam zufällt, und die Verpflichtung des Staates, ihnen zu helfen, diese Aufgabe zu erfüllen.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
1. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
2. Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Ãœbereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.