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Défense des enfants international
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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung
Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls
Artikel 4. Ausübung der Rechte
Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern
Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung
Artikel 7. Name und Nationalität
Artikel 8. Schutz der Identität
Artikel 9. Trennung von den Eltern
Artikel 10. Familienzusammenführung
Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr
Artikel 12. Die Meinung des Kindes
Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung
Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 15. Versammlungsfreiheit
Artikel 16. Schutz des Privatlebens
Artikel 17. Zugang zu angemessener Information
Artikel 18. Verantwortung der Eltern
Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen
Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie
Artikel 21. Adoption
Artikel 22. Flüchtlingskinder
Artikel 23. Behinderte Kinder
Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste
Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung
Artikel 26. Soziale Sicherheit
Artikel 27. Lebensstandard
Artikel 28. Bildung
Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung
Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern
Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur
Artikel 32. Kinderarbeit
Artikel 33. Drogenkonsum und -handel
Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung
Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung
Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung
Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug
Artikel 38. Bewaffnete Konflikte
Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung
Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts
Artikel 41. Achtung bestehender Normen
Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten



Artikel 18. Verantwortung der Eltern
Das Prinzip, dass die Verantwortung dafür, das Kind aufzuziehen, in erster Linie den Eltern und ihnen beiden gemeinsam zufällt, und die Verpflichtung des Staates, ihnen zu helfen, diese Aufgabe zu erfüllen.
(Offiziöse Zusammenfassung)



Offizieller Text

1. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
2. Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Ãœbereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.




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