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DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 17. Zugang zu angemessener Information
Die Rolle der Medien bei der Verbreitung von Informationen für Kinder, die mit ihrem sittlichen Wohlbefinden, mit der Kenntnis der Völker und dem Verständnis zwischen ihnen übereinstimmen und die ihre Kultur achten. Der Staat muss in dieser Hinsicht unterstützende Massnahmen ergreifen und das Kind vor Informationen und Material schützen, die seinem Wohlbefinden schaden. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß Kind Zugang hat zu Informationen und material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen; b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern; c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern; d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen; e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind. |
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