Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, unter Berücksichtigung der leitenden Rolle der Eltern und der Einschränkungen, die die staatliche Gesetzgebung vorschreibt.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
1. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.