Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr Die Verpflichtung des Staates, sich um Massnahmen gegen Entführungen von Kindern ins Ausland und unerlaubte Verhinderungen ihrer Rückkehr durch einen Elternteil oder Dritte zu bemühen.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
1. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.