DIE ARTIKEL DER KINDERRECHTSKONVENTION
Artikel 1. Definition des Kindes
Artikel 2. Keine Diskriminierung Artikel 3. Vorrang des Kindeswohls Artikel 4. Ausübung der Rechte Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern Artikel 6. Ãœberleben und Entwicklung Artikel 7. Name und Nationalität Artikel 8. Schutz der Identität Artikel 9. Trennung von den Eltern Artikel 10. Familienzusammenführung Artikel 11. Entführung und unerlaubte Verhinderung der Rückkehr Artikel 12. Die Meinung des Kindes Artikel 13. Freiheit der Meinungsäusserung Artikel 14. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 15. Versammlungsfreiheit Artikel 16. Schutz des Privatlebens Artikel 17. Zugang zu angemessener Information Artikel 18. Verantwortung der Eltern Artikel 19. Schutz vor Misshandlungen Artikel 20. Schutz des Kindes ohne Familie Artikel 21. Adoption Artikel 22. Flüchtlingskinder Artikel 23. Behinderte Kinder Artikel 24. Gesundheit und medizinische Dienste Artikel 25. Ãœberprüfung bei Platzierung Artikel 26. Soziale Sicherheit Artikel 27. Lebensstandard Artikel 28. Bildung Artikel 29. Ziele der Bildung und Erziehung Artikel 30. Kinder aus Minderheiten oder Urvölkern Artikel 31. Freizeit, Erholung und Kultur Artikel 32. Kinderarbeit Artikel 33. Drogenkonsum und -handel Artikel 34. Sexuelle Ausbeutung Artikel 35. Verkauf, Handel und Entführung Artikel 36. Andere Formen der Ausbeutung Artikel 37. Folter und Freiheitsentzug Artikel 38. Bewaffnete Konflikte Artikel 39. Rehabilitierende Betreuung und Behandlung Artikel 40. Anwendung des Jugendrechts Artikel 41. Achtung bestehender Normen Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkrafttreten
Artikel 10. Familienzusammenführung
Das Recht des Kindes und seiner Eltern, jedes Land zu verlassen und in das ihrige einzureisen, um die Familie zusammenzuführen oder die Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern zu erhalten. (Offiziöse Zusammenfassung) Offizieller Text 1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat. 2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Ãœbereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind. |
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