Artikel 6. Überleben und Entwicklung Das angeborene Recht auf Leben und die Verpflichtung des Staates, das Überleben und die Entwicklung des Kindes zu sichern.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
1. Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
2. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.