Artikel 5. Seiner Entwicklung gemässe Leitung des Kindes in der Ausübung seiner Rechte durch die Eltern Die Verpflichtung des Staates, die Rechte und die Verantwortung der Eltern und der Mitglieder der erweiterten Familie zu achten, das Kind der Entwicklung seiner Fähigkeiten entsprechend in der Ausübung der in diesem Vertrag garantierten Rechte zu leiten.
(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.