Artikel 2. Keine Diskriminierung
Das Prinzip, dass jedem Kind ohne Ausnahme alle Rechte gewährt werden müssen, und die Verpflichtung des Staates, das Kind gegen jede Form von Diskriminierung zu schützen. Der Staat verpflichtet sich, keines der Rechte des Kindes zu verletzen und Massnahmen zu ergreifen, um allen Rechten des Kindes Nachachtung zu verschaffen.(Offiziöse Zusammenfassung)
Offizieller Text
1. Die Vertragsstaaten achten die in diesem Ãœbereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes