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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Identifizierung von Sexualstraftätern [ Bulletin DEI, September 1998 Band 4 Nr 3 S. 6, 7 ] Um die Identifizierung eines gesuchten Kinderschänders zu ermöglichen, hatte die Bezirksanwaltschaft Bülach im Kanton Zürich zwecks DNAAnalysen die Abnahme einer Speichelprobe und — im Falle einer Verweigerung — einer Blutprobe von einem verdächtigten Mann angeordnet. Dieser Mann war nur wegen seiner Aehnlichkeit mit Robotbildern des Täters festgenommen worden. Er legte Beschwerde wegen Verletzung des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes der persönlichen Freiheit ein. Die Bundesrichter befanden, dass die Blutentnahme ein Eingriff in die körperliche Integrität ist, der nur unter bestimmten Bedingungen zu-lässig ist. Diese sind u.a. gegeben wegen ”[des grossen öffentlichen Interesses] […], das an der Aufklä-rung von mehreren durch einen einzigen Täter verübten schweren Sexualdelikten besteht” (Erw. 2.e). Gegen den Beschwerdeführer spricht nur ein einziges Indiz von schwacher Aussagekraft (d.h. die Aehnlichkeit mit den Robot-bildern), so dass nur ein leichter Eingriff in seine persönliche Freiheit verhältnismässig ist. Die Blutprobe muss so durchgeführt werden, dass diese Freiheit möglichst wenig berührt wird. Wenn das Ergebnis negativ ausfällt, ”müssen alle weiteren möglichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers aufgrund der einmal durchgeführten Blutprobe vermieden werden. […]. Sollte sich im vorliegenden Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer als Täter ausgeschlossen werden kann, so haben die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Blut- probe (oder gegebenenfalls die Speichelprobe) und die Ergebnisse der DNA-Analyse zu vernichten. Kommen die kantonalen Behörden dieser Pflicht nach, so erweist sich die Blutprobe als verhältnismässig, da der Be-schwerdeführer — sofern er als Täter ausgeschlossen wird — mit keinem über die Blutprobe selbst hinausgehenden Eingriff in seine persönliche Freiheit rechnen muss. Seine Rüge der Unverhältnismässigkeit erweist sich deshalb als unbegründet” (Erwägung 2.e). (Urteil 1P.113/1998 der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, 20.3.1998.) |
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