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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Sind echte Fortschritte in Sicht ? [ Bulletin DEI, September 1998 Band 4 Nr 3 S. 3 ] Das Grundrecht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz kommt langsam aber — hoffentlich — sicher voran! Im letzten Juni hat der Ständerat beschlossen, die folgende Formel vorzuschlagen: Art. 9 Abs. 3 ”Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Entwicklung.” Aus der Sicht der StänderätInnen soll dieser Absatz im Artikel 9 (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) eingeführt werden. Hier erinnern wir daran, dass der Nationalrat im März 1998 einem selbständigen Artikel zugestimmt hat, wie wir im letzten Bulletin (Bd. 4, Nr. 1/2) berichteten. Die vom Nationalrat angenommene Fassung geht weiter, da darin der Anspruch der Kinder und Jugendlichen ”auf eine harmonische Entwicklung und auf den Schutz, den ihre Situation als Minderjährige erfordert” festgeschrieben ist. Zu Recht wurde bemängelt, dass die ”harmonische Entwicklung” ein unklarer und unpräziser Begriff ist und deshalb nicht Gegenstand eines direkten justiziablen Grundrechts sein kann. Die Gerichte könnten nicht direkt, d. h. ohne inhaltliche Definition durch den Gesetzgeber, die Durchsetzung dieses Rechtes verlangen. Bundesrat A. Koller und die Bundesverwaltung, denen der Vorschlag der Kinder- und Jugendorganisationen Sorgen bereitete, haben sich mit der Formulierung des Ständerates einverstanden erklärt. Warum? Hier berühren sich nach dem Eidgenössischen Departement für Justiz und Polizei die Substanz der Grundrechte und die Grenze des Machbaren: den Kindern kann — laut Meinung des Justizministers und seiner Verwaltung, aber auch des Ständerates — kein eigenständiges Recht zuerkannt Rechtes auf persönliche Freiheit” handelt. ”Damit sind die begründeten Anliegen der Jugendverbände genügend in die nachgeführte Verfassung eingeflossen”, fügte Bundesrat Koller in der Session zu. In der Herbstsession der Eidgenössischen Räte wird sich zeigen, ob ein Mittelweg zwischen der grosszügigen Version des Nationalrates und der Minimalformel des Ständerates gefunden werden kann. Dies wäre möglich, indem einfach ein autonomes ”Grundrecht auf Schutz” anerkannt würde; Hinweise auf die harmonische Entwicklung eines jeden Menschen fände man dann in der Präambel, in den sozialen Zielen, sowie in anderen Bestimmungen zu den Kompetenzen von Bund und Kantonen. (Quelle: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, Sommersession 1998, S. 692.) |
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